Eine zunächst übersehene Sinusvenenthrombose führte zu Krampfanfällen, einer intensivmedizinischen Behandlung und schließlich zu einem ungewöhnlich frühen Vergleich.
Von der Fehldiagnose zur Intensivstation
Meine Mandantin suchte ein Landeskrankenhaus auf, weil sie seit einigen Tagen unter ungewohnten, heftigen Kopfschmerzen litt, begleitet von Übelkeit und galligem Erbrechen. Eine neurologische Abklärung erfolgte nicht. Stattdessen wurde ein „Magen-Darm-Infekt“ diagnostiziert und die Patientin nach Hause entlassen.
Bereits am nächsten Tag verschlechterte sich ihr Zustand. Die Kopfschmerzen hielten an, die Übelkeit nahm zu, hinzu kamen Sehstörungen und ein Kribbelgefühl im Arm. Diesmal wurde eine Bildgebung des Kopfes veranlasst. Im schriftlichen Befund wurde eine Sinusvenenthrombose ausdrücklich verneint. Die Patientin wurde erneut entlassen.
Noch am selben Abend erlitt sie zu Hause einen generalisierten Krampfanfall und musste notfallmäßig in ein anderes Krankenhaus gebracht werden. Dort zeigte sich ein erheblich schwereres Krankheitsbild mit Bewusstseinseintrübung, neurologischen Ausfällen und wiederholten epileptischen Anfällen. Im Zuge der neuerlichen bildgebenden Abklärung wurde eine ausgedehnte Sinusvenenthrombose in mehreren Hirnvenen sowie eine Thrombose der Halsvene festgestellt.
Es folgten ein längerer Aufenthalt auf der Intensivstation sowie eine Rehabilitation. Neben der akuten Lebensgefahr entwickelten sich neuropsychologische Beeinträchtigungen, Angstzustände und Schlafstörungen. Glücklicherweise ist meine Mandantin heute weitgehend beschwerdefrei.
Hätte die Thrombose erkannt werden müssen?
Nach eingehender Prüfung der Krankengeschichte standen für uns im Wesentlichen zwei Fragen im Mittelpunkt: Hätte die Sinusvenenthrombose bei der radiologischen Untersuchung erkannt werden können oder sogar müssen? Und war es vertretbar, die Patientin trotz anhaltender Kopfschmerzen und neuer neurologischer Symptome erneut nach Hause zu schicken?
Für einen Befundungsfehler sprach insbesondere, dass das Krankenhaus später selbst schriftlich festhielt, die Thrombose sei auf den ursprünglichen CT- und Angio-CT-Aufnahmen bereits erkennbar gewesen und zunächst falsch interpretiert worden.
Die Krankenanstalt vertrat dennoch den Standpunkt, das Nichterkennen sei nicht vorwerfbar gewesen. Die Bildgebung sei schwierig gewesen und habe einen medizinischen Grenzbefund gezeigt.
Auch die Entlassungsentscheidungen waren strittig. Bei neuartigen, anhaltenden Kopfschmerzen, fehlendem Ansprechen auf die Behandlung, Sehstörungen, Sensibilitätsstörungen und auffälliger Bildgebung sprach aus Sicht der Patientin vieles für eine stationäre Aufnahme, eine neurologische Mitbeurteilung und eine weiterführende bildgebende Diagnostik.
Außergerichtlich keine klare Lösung
Vor Einbringung der Klage wurden außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt. Das Krankenhaus vermittelte dabei wiederholt den Eindruck, grundsätzlich an einer Lösung ohne Gerichtsverfahren interessiert zu sein.
Eine konkrete Klärung gelang dennoch nicht. Die Antworten blieben allgemein und unverbindlich, die Gespräche zogen sich hin. Nachdem keine belastbare Lösung absehbar war, beendeten wir die außergerichtlichen Vergleichsgespräche und brachten die Klage ein.
Ein ungewöhnlich früher Vergleich
Trotz der strittigen Haftungsfragen konnte das Verfahren bereits im Rahmen des ersten Gerichtstermins durch einen Vergleich beendet werden. Meine Mandantin erhielt dadurch rasch eine angemessene Entschädigung und musste sich nicht auf ein langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang einlassen.
Vergleiche sind in Arzthaftungssachen zwar nicht ungewöhnlich. Das frühe Verfahrensstadium war es hingegen sehr wohl. Häufig liegt vor einer vergleichsweisen Einigung zumindest bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten vor.
Im konkreten Fall dürften mehrere Umstände den frühen Vergleich begünstigt haben. Nach meiner Einschätzung wurde aufseiten der beklagten Krankenanstalt im Verlauf des Verfahrens zunehmend in Betracht gezogen, dass die fehlerhafte Befundung möglicherweise doch auf einem vorwerfbaren Fehler beruhte. Auch die zweimalige Entlassung der Patientin dürfte schließlich kritischer beurteilt worden sein als noch zu Beginn der Auseinandersetzung.
Was Patienten aus diesem Fall mitnehmen können
Ungewohnte, starke Kopfschmerzen sollten ernst genommen werden. Kommen Übelkeit, Sehstörungen, Gefühlsstörungen oder andere neurologische Auffälligkeiten hinzu, gilt das umso mehr. Passen die Beschwerden nicht zur gestellten Diagnose oder verschlechtert sich der Zustand nach einer Entlassung weiter, sollten Betroffene erneut medizinische Hilfe suchen und gegebenenfalls eine zweite ärztliche Beurteilung einholen.
Fazit
Der Fall zeigt, welche gravierenden Folgen eine verspätet erkannte Sinusvenenthrombose haben kann. Er zeigt aber auch, dass selbst nach zunächst ergebnislosen außergerichtlichen Gesprächen eine frühe vergleichsweise Lösung im Gerichtsverfahren möglich ist. Ein Vergleich bereits in der vorbereitenden Tagsatzung bleibt in Arzthaftungssachen die Ausnahme. Umso wichtiger ist eine sorgfältige medizinische und rechtliche Prüfung des konkreten Verlaufs.
Sie haben Fragen rund um das Thema Medizinrecht? Oder sind selbst von einem Behandlungsfehler betroffen? Schreiben Sie mir gerne.