Gerichtsverfahren in Österreich?
Immer mehr Patienten lassen sich im Ausland medizinisch behandeln. Meist spielen dabei kürzere Wartezeiten, Kostengründe oder sonstige Versprechen der Behandlungsseite eine Rolle. Kommt es bei der Behandlung zu Problemen, glauben viele, rechtlich keine Chance zu haben. Dieser Gedanke ist jedoch ein Irrtum: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gerichtsverfahren auch dann in Österreich geführt werden, wenn die Behandlung im Ausland stattgefunden hat.
„Das war ja nicht in Österreich, da kann man nichts machen.“
Immer wieder höre ich diesen Satz von Menschen, die nach einer medizinischen Behandlung im Ausland mit gesundheitlichen Problemen belastet sind. Ich räume ein, dass eine Behandlung im Ausland die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Arzthaftungsverfahrens nicht gerade erleichtert. Allerdings gibt es keinen Grund, frühzeitig den Kopf in den Sand zu setzen. Sprachbarrieren, Unsicherheit über ein fremdes Rechtssystem oder sonstige Sorgen führen mitunter dazu, dass Betroffene ihre rechtlichen Möglichkeiten erst gar nicht prüfen lassen. Das ist meines Erachtens aber ein weit verbreiteter Denkfehler.
Warum Patienten ins Ausland gehen?
Behandlungen im Ausland sind längst kein Randphänomen mehr. Besonders häufig betrifft das zahnärztliche Eingriffe wie Implantate, All-on-4-Versorgungen oder umfassende Zahnsanierungen. Es werden aber auch ästhetische Operationen (Fettabsaugung, Nasenkorrekturen, Face-Lifts etc.) im Ausland durchgeführt. Bekannt sind auch reproduktionsmedizinische Maßnahmen oder Behandlungen der Augen (insbesondere Laser-Behandlungen).
Die Motive sind durchaus nachvollziehbar: niedrigere Kosten, kurze Wartezeiten, professionelle Werbe-Auftritte (unter Umständen sogar in deutscher Sprache) oder Rundherum-Sorglos-Pakete. In diesem Moment denken wohl noch die wenigsten Patienten an juristische Fragen und schon gar nicht daran, wo ein allfälliger Rechtsstreit aufgrund von Behandlungsfehlern tatsächlich stattfinden könnte.
Welches Gericht ist zuständig?
In Arzthaftungsfällen sind normalerweise jene Gerichte zuständig, in dessen Sprengel sich das Krankenhaus befindet. Bei Behandlungen mit Auslandsbezug ist aber nicht allein der Ort der Operation entscheidend, sondern auch, wie der Kontakt mit der Klinik zustande gekommen ist oder an wen sich das ärztliche Angebot richtet. Wirbt eine ausländische Klinik gezielt um Patienten aus Österreich – etwa in deutscher Sprache, über Vermittlungsagenturen oder mit umfassenden Betreuungspaketen –, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Gerichtsverfahren in Österreich geführt werden. Ein Behandlungsfehler im Ausland schließt die Zuständigkeit österreichischer Gerichte daher nicht automatisch aus. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung lohnt sich daher oft. Verfrühtes Resignieren ist jedenfalls nicht notwendig.
Ein Blick in die Praxis
Mein Mandant begab sich ins EU-Ausland, um sich einer Laserbehandlung seiner Augen zu unterziehen. Leider verlief die Behandlung nicht nach Wunsch. Wir haben Klage beim Wohnort-Gericht des Klägers in Österreich eingebracht und Schadenersatzansprüche nach österreichischem Recht geltend gemacht. Die beklagte Partei hat sich natürlich heftig zur Wehr gesetzt und eingewendet, dass das Verfahren in der Slowakei nach slowakischem Recht zu führen sei.
Das Gericht ist allerdings unserem Standpunkt gefolgt. Nach einem umfangreichen Beweisverfahren stand fest, dass die beklagte Augenklinik Aufklärungspflichtverletzungen zu verantworten hatte. Letztlich konnten wir uns mit der Gegenseite auf einen durchaus vernünftigen Vergleich einigen. Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass es sich lohnt, rechtliche Möglichkeiten prüfen zu lassen, statt vorschnell davon auszugehen, „ohnehin keine Chance“ zu haben.
Fazit
Wer sich im Ausland behandeln lässt, denkt verständlicherweise nicht an Streitfälle oder Gerichte. Wenn jedoch ein Behandlungsfehler passiert oder Ansatzpunkte in diese Richtung vorliegen, sollte man sich nicht von vornherein entmutigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften bieten durchaus einige Anknüpfungspunkte an, die es möglich machen, ein Gerichtsverfahren in Österreich durchzuführen.
Patrick Beichl
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