In meiner Kanzlei melden sich immer wieder geschädigte Patienten und möchten den Patientenanwalt sprechen. Diese Anrufer informiere ich dann darüber, dass sie gerade mit einem Rechtsanwalt sprechen, der auf die Vertretung der Interessen geschädigter Patienten spezialisiert ist. Ein Patientenanwalt bin ich aber nicht. Es gibt nämlich einen Unterschied zwischen Rechtsanwalt und Patientenanwalt.
In der Rechtsanwaltsordnung (RAO) sind die wesentlichsten Vorschriften über Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte oder die Voraussetzungen der Berufsausübung normiert. Es finden sich auch Regeln über das anwaltliche Honorar oder die Rechtsanwaltskammern [1] der einzelnen Bundesländer und deren Wirkungsbereich.
Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedarf es dem Nachweis der Erfüllung bestimmter Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Neben dem Studium des österreichischen Rechts ist Voraussetzung dafür insbesondere die mit Erfolg abgelegte Rechtsanwaltsprüfung (§ 1 RAO). Rechtsanwälte sind unabhängig und haben von allen rechtsberatenden Berufen die umfassendste Vertretungsbefugnis. Sie können ihre Mandanten gerichtlich und außergerichtlich in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und vor allen österreichischen Gerichten und Behörden vertreten (§ 8 RAO).
Die Pflichten eines Rechtsanwalts
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Auch für den Rechtsanwalt die Verschwiegenheitsverpflichtung oberstes Gebot (§ 9 RAO).
Der Rechtsanwalt ist also nur seinem Mandanten bzw. dessen Interesse verpflichtet. Ein Rechtsanwalt darf für seinen Mandaten in allen Rechtsangelegenheiten tätig werden und diesen vertreten. Das gilt zwar als Rechtsanwalt natürlich auch für mich. Allerdings habe ich mich bewusst für eine Spezialisierung entschieden und mich auf die Seite von Patienten geschlagen, die aufgrund eines ärztlichen Fehlverhaltens Ansprüche gegen Krankenanstalten und Ärzte geltend machen wollen.
Ptientenanwalt: Aufgaben und Zuständigkeit
Patientenanwaltschaften hingegen sind eigenständige Institutionen der einzelnen Bundesländer. Sie helfen Patienten bei der Vertretung ihrer Rechte im Gesundheits- und Spitalsbereich. Die Patientenanwaltschaften stehen für kostenlose Rechtsverfolgung, für professionelles Beschwerdemanagement und als Interessensvertretung der Patienten zur Verfügung.
Die Patientenanwaltschaften haben in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche. In manchen Bundesländern werden sie als Patientenvertretungen bezeichnet. Die Aufgaben sind hingegen sehr ähnlich, wobei ich mich – als Rechtsanwalt mit Sitz im Ländle – in den folgenden Zeilen hauptsächlich auf die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg konzentriere. Grundlage für die Patientenanwaltschaft ist das Gesetz über Einrichtungen zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten (Patienten- und Klientenschutzgesetz – PKSchG)[2]. Danach erstreckt sich die Zuständigkeit der Patientenanwaltschaft, die unabhängig, weisungsfrei und kostenlos tätig ist, auf Krankenhäuser, Pflegeheime, Ambulatorien, niedergelassene Ärzte und verschiedene Sozialeinrichtungen in Vorarlberg.
Die Patientenanwaltschaft hat die Aufgabe, Patienten und Klienten zu beraten und Auskünfte zu erteilen, Beschwerden über die Unterbringung, die Versorgung, die Betreuung und die Heilbehandlung zu bearbeiten, Patienten und Klienten vor der Schiedskommission zu unterstützen und Entschädigungen für Patientenschäden zuzuerkennen.
Neben der bedeutenden Rolle im Bereich der Qualitätssicherung, ist Kerngebiet der Patientenanwaltschaft wohl die Unterstützung ihrer Patienten/Klienten bei der Schadensregulierung nach Behandlungsfehlern. Der Patientenanwalt hat dabei von Gesetzes wegen auf eine außergerichtliche Bereinigung hinzuwirken und wird dabei auch als Vermittler zwischen den Konfliktparteien tätig. Die Patientenanwaltschaft ist nur außergerichtlich tätig. Ist es – warum auch immer – nicht möglich, einen Konflikt- oder Schadensfall außergerichtlich zu lösen, kann die Patientenanwaltschaft allfällige Ansprüche für ihre Patienten nicht gerichtlich geltend machen. Die Patientenanwaltschaft unterstützt Sie auch bei der Errichtung einer Sterbeverfügung oder einer Patientenverfügung. Außerdem finden Sie die ELGA Ombudsstelle des Standorts Vorarlberg in den Räumlichkeiten der Patientenanwaltschaft.
Warum der Unterschied entscheidend ist – auch wenn sich Aufgaben überschneiden
Im Vergleich mit dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes, der zu einer umfassenden Vertretung befugt ist, ist das Tätigkeitsfeld der Patientenanwaltschaft also deutlich eingeschränkt.
Im Bereich des Medizinrechts überschneiden sich die Aufgabengebiete dann aber doch mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, der sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Für hilfesuchende, geschädigte Patienten ist es sicher ein großer Vorteil, dass die Leistungen des Patientenanwaltes kostenlos sind. Dass die Patientenanwaltschaft gute Arbeit leistet, lässt sich schon alleine von den Zahlen, die die in den Jahresberichten veröffentlicht werden, ableiten. Wie Rechtsanwälte (und deren Mitarbeiter) unterliegen auch die Patientenanwälte (samt Mitarbeitern) einer Verschwiegenheitsverpflichtung.
An dieser Stelle möchte ich auf die Internetseite der Patientenanwaltschaft aufmerksam machen, wo alles Wesentliche sehr übersichtlich zusammengefasst ist: https://www.patientenanwalt-vbg.at/. Sie werden dort alle Informationen finden, die für Sie interessant und wichtig sind.
Wichtig zu wissen ist, dass bei der Frage, welche Patientenanwaltschaft für den jeweiligen Patienten zuständig ist, nicht auf den Wohnsitz des Patienten ankommt, sondern darauf, in welchem Bundesland der Anlass für die Beschwerde liegt.
Hier finden Sie die Kontaktdaten der Patientenanwaltschaften der jeweiligen Bundesländer:
Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Marktplatz 8, 6800 Feldkirch
Telefon: +43 5522 81553
E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at
Web: https://www.patientenanwalt-vbg.at/
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Ramperstorffergasse 67, 1050 Wien
Telefon: +43 1 587 1204
E-Mail: post@wpa.wien.gv.at
Web: https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft
Hypogasse 1, 2. Stock (Eingang Wiener Str. – Hypo NÖ)
Telefon: +43 2742 900 515 575
E-Mail: post.ppa@noel.gv.at
Web: https://patientenanwalt.com/
Patienten- und Behindertenanwaltschaft Burgenland
Marktgasse 2, 7210 Mattersburg
Telefon: +43 57 600 21 53
E-Mail: post.patientenanwalt@bgld.gv.at
Web: https://www.burgenland.at/service/landes-ombudsstelle/gesundheits-patientinnen-patienten-und-behindertenanwaltschaft-burgenland/
Patientenanwaltschaft Kärnten
Völkermarkter Ring 31
902 Klagenfurt
Telefon: +43 050 536 57 102
E-Mail: patientenanwalt@ktn.gv.at
Web: https://www.patientenanwalt-kaernten.at/
OÖ Patienten- und Pflegevertretung
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: +43 732 7720-142 15
E-Mail: ppv.post@ooe.gv.at
Web: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/33462.htm
Patienten- und Pflegeombudsschaft Steiermark
Friedrichgasse 9, 8010 Graz
Telefon: +43 316 877 – 3350
E-Mail: ppo@stmk.gv.at
Web: https://www.patientenvertretung.steiermark.at/
Salzburger Patientenvertretung
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg
Telefon: +43 662 8042 2030
E-Mail: patientenvertretung@salzburg.gv.at
Web: https://www.salzburg.gv.at/themen/gesundheit/patientenvertretung
Patientenvertretung Tirol
Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 7700
E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
Web: https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/patientenvertretung/
Patrick Beichl
Quellen:
- [1] Hier geht es beispielhaft zur Website der Vbg. Rechtsanwaltskammer: https://www.rechtsanwaelte-vorarlberg.at/
- [2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000393
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