Haftung trotz Aufklärung - Patrick Beichl | Medizinrecht-Blog

Haftung trotz Aufklärung

Ein bekanntes Operationsrisiko bedeutet nicht automatisch, dass keine Haftung besteht. Entscheidend ist oft, wie es überhaupt zu diesem Risiko gekommen ist.

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Haftung trotz Aufklärung

Bei meiner Mandantin war eine Operation an der Halswirbelsäule notwendig. Wegen einer Rückenmarksschädigung und einer instabilen Wirbelsäule bestand die Gefahr schwerer neurologischer Schäden. Die Operation sollte die Halswirbelsäule stabilisie-ren und eine weitere Verschlechterung verhindern.

Was als stabilisierender Eingriff geplant war, führte jedoch zu einer ganzen Kette weiterer Behandlungen: Es folgten mehrere Operationen, eine Nervenverletzung, Lähmungserscheinungen im Arm, eine Wundinfektion und dauerhafte Einschränkungen.

Der Fehler bei der ersten Operation

Beim initialen Eingriff sollte die Halswirbelsäule versteift werden. Der Eingriff war medizinisch anspruchsvoll, auch wegen der bestehenden Grunderkrankung meiner Mandantin. Doch der Operateur wählte – aufgrund einer falschen Operationsplanung – die Versteifung zu kurz. Diese Fehlstellung war postoperativ sofort erkennbar und erforderte bereits eine Woche später eine zweite Operation.

Bei diesem Folgeeingriff kam es zu einer Nervenverletzung. Diese führte zu Lähmungs-erscheinungen im linken Arm. Weitere Operationen wurden erforderlich, unter ande-rem zur Revision der Nervenverletzungen wegen eines Wundinfekts. Aus einem ge-planten stabilisierenden Eingriff wurde damit eine lange Behandlungskette mit erheb-lichen Folgen.

Das Gericht stellt Behandlungsfehler fest

Das Gericht geht von einem Behandlungsfehler aus. Das Erstgericht stellte fest, dass die zu kurz gewählte Versteifung einen Behandlungsfehler darstellte.

Bei fachgerechter Erstoperation wäre der zweite Eingriff nicht notwendig gewesen. Damit wäre es auch nicht zu jener Operation gekommen, bei der die Nervenverletzung eingetreten ist. Das Krankenhaus wandte in seiner Berufung ein, die Nervenverletzung sei eine typische Komplikation gewesen. Über dieses Risiko sei aufgeklärt worden. Außerdem sei das Risiko einer solchen Verletzung bei beiden Operationen vergleichbar gewesen. Die zweite Operation sei daher medizinisch und rechtlich getrennt vom ersten Eingriff zu beurteilen.

In meiner Berufungsbeantwortung habe ich ausgearbeitet, weshalb die Argumenta-tion der beklagten Krankenanstalt unrichtig sei. Das Berufungsgericht ließ die Ein-wände der beklagten Krankenanstalt nicht gelten. Vielmehr bestätigte es die Haftung des Krankenhauses.

Entscheidend ist die Kausalkette

Rechtlich entscheidend war nicht nur, ob die Nervenverletzung für sich betrachtet ein bekanntes Operationsrisiko war. Entscheidend war vielmehr, warum meine Mandantin diesem Risiko überhaupt ausgesetzt wurde. Wäre die erste Operation fachgerecht durchgeführt worden, hätte es den Folgeeingriff nicht gebraucht. Ohne diesen Folge-eingriff wäre es auch nicht zur Nervenverletzung gekommen. Damit war der Fehler bei der ersten Operation die entscheidende Ursache für den späteren Schaden.

Dass über das Risiko einer Nervenverletzung sowohl vor der ersten als auch vor der zweiten Operation grundsätzlich aufgeklärt worden war, änderte daran nichts. Eine Aufklärung über typische Operationsrisiken entlastet ein Krankenhaus nicht, wenn der Patient gerade durch einen vorangegangenen Behandlungsfehler in die Situation ge-bracht wurde, sich einem weiteren Eingriff unterziehen zu müssen.

Der Oberste Gerichtshof hat diesen Grundsatz bereits in einer früheren Entscheidung bestätigt: Wer durch einen Behandlungsfehler eine weitere Behandlung erst notwen-dig macht, haftet grundsätzlich auch für deren Folgen – selbst dann, wenn sich bei dieser weiteren Behandlung ein typisches Risiko verwirklicht.

Was Patienten aus diesem Fall lernen können

Dieses Urteil zeigt, dass Krankenhäuser sich nicht automatisch mit dem Hinweis auf ein bekanntes und aufgeklärtes Operationsrisiko entlasten können. Entscheidend ist, ob der spätere Eingriff überhaupt notwendig gewesen wäre. Gerade wenn nach einer Operation unerwartet weitere Eingriffe folgen, sollte daher etwa genau geprüft wer-den, ob der erste Eingriff fachgerecht war, die Operation richtig geplant und ausgeführt wurde, oder die Folgeoperation vermieden hätte werden können. Natürlich muss man sich auch die Frage stellen, ob der spätere Schaden noch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Fehler steht.

Dieser Fall zeigt auch, welch große Rolle der Sachverständige in einem Arzthaftungs-prozess spielt. Erst die Ausführungen der Sachverständigen deckten auf, dass die Ver-steifung bei der Erstoperation tatsächlich zu kurz gewählt wurde und dies den ganzen Verlauf auslöste.

Was lange währt wird endlich gut

Natürlich wird meine Mandantin auch nach der Entscheidung der Berufungsinstanz nicht gesund, sie ist nach wie vor im Alltag eingeschränkt. Trotz dieser gesundheitlichen Folgen war die rechtliche Klärung für meine Mandantin wichtig. Meine Mandantin freut sich natürlich auch über einen Schadenersatzbetrag, den die beklagte Krankenanstalt nun zu bezahlen hat. Eine Folge dieser Entscheidung ist auch, dass auch mögliche spätere Schäden vom Urteil erfasst sind.

Generell zeigt der Fall, dass ein Fehler am Beginn einer Behandlung weitere Eingriffe notwendig machen und Schäden verursachen kann, die weit über die erste Opera-tion hinaus reichen. Wer in eine solche „Behandlungskette“ gerät, sollte daher nicht nur die letzte Komplikation betrachten. Oft findet sich die Lösung bereits am Anfang der Behandlung. Dran bleiben lohnt sich!

Patrick Beichl


Ihr Fall verdient Klarheit

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    Patrick Beichl