Schwere Hirnschädigung bei Kleinkind - Patrick Beichl | Medizinrecht-Blog

Schwere Hirnschädigung bei Kleinkind

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Schwere Hirnschädigung bei Kleinkind

Im Frühjahr 2023 wurde meine knapp 4-jährige Mandantin in einem Spital in Vorarlberg mit schleimigen bis wässrigem und zuletzt auch blutigem Durchfall, Bauchschmerzen, Fieber und einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand vorstellig. Nach einer klinischen Untersuchung wurde sie mit der Verdachtsdiagnose eine Gastroenteritis nach Hause entlassen. Tags darauf erfolgte eine Abklärung im niedergelassenen Bereich, weil sich der Gesundheitszustand. Die Kinderärztin untersuchte meine Mandantin genau, sie nahm Blut ab, führte auch eine Ultraschalluntersuchung durch und empfahl ein umgehende Wiedervorstellung im Krankenhaus.

Kritische Verschlechterung – und späte Aufnahme auf der Intensivstation

Dort angekommen wurde meine Mandantin umfangreich untersucht und 2 Tage später auf der Intensivstation aufgenommen, zumal sich der klinische Zustand und auch die Laborwerte deutlich verschlechterten. Trotz einer Peritonealdialyse verschlechterte sich der Zustand des kleinen Kindes weiterhin. Mit Verdacht auf ein hämolytisch-urämischen Syndroms infolge einer bakteriellen Erkrankung (STEC-HUS) wurde meine Mandantin nach mehreren Tagen nach Innsbruck transferiert.

Meine Mandantin musste für die Dauer von 9 Tagen intubiert werden. Die Ärzte in Innsbruck führten Operationen und alle möglichen klinischen und bildgebenden Untersuchungen durch. Dennoch hat sich als Folge des hämolytisch-urämischen Syndroms unter anderem ein akutes Nierenversagen, eine Sepsis und eine schwere Schädigung des Hirns eingestellt. Es folgte ein monatelanger Reha-Aufenthalt in einer Kinderneuro-Abteilung.

Der Verdacht: Verspäteter Behandlungsbeginn mit gravierenden Folgen

Für das Kind und deren Eltern habe ich Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht, weil der Verdacht bestand, dass die Behandlung im Vorarlberger Krankenhaus (schuldhaft) verspätet begann. Wir vermuteten, dass die enormen gesundheitlichen Probleme (schwere Bewegungsstörungen und eine gemischte Schädigung der Motorik, der Kognition, der Wahrnehmung/Sinnesleistungen, der Sprache und des Sozialverhaltens) bei richtiger Behandlung nicht oder zumindest nicht in der Größenordnung eingetreten wären.

Gerichtliches Gutachten: Kein Fehler, sondern schicksalhafter Verlauf

Im Verfahren wurde ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erklärte in seinem schriftlichen Gutachten, vor allem aber in der mündlichen Verhandlung, warum die stattgefundene Behandlung nach seiner Einschätzung rechtzeitig und fehlerlos abgelaufen sei. Er führte völlig nachvollziehbar aus, dass es sich im konkreten Fall um einen schicksalhaften Verlauf gehandelt habe, der medizinisch nicht vorhersehbar gewesen sei und auch nicht zu verhindern war.

Eltern suchen Klarheit – nicht Schuldige

Die Eltern des Kindes, die bei der Verhandlung anwesend waren und für die klar war, dass das Gerichtsverfahren verloren ist, nahmen das Ergebnis des Sachverständigen zum Anlass, dem Gericht und dem Rechtsvertreter des Krankenhauses mitzuteilen, dass es nie Ziel gewesen sei, irgendjemanden Böswilligkeit oder absichtlich falsches Verhalten zu unterstellen. Für sie sei es aber wichtig gewesen, die Sache für sich aber vor allem ihre Tochter gutachterlich klären zu lassen. Sie waren fast erleichtert zu wissen, dass niemand die Schuld für die gravierenden Schäden ihres gemeinsamen Kindes trägt.

Unter die Haut gingen dann die kraftspendenden, sehr schönen Worte der Richterin. Bemerkenswert war aber auch die Reaktion des gegnerischen Anwaltes, der versicherte, dass es trotz der Klage auch künftig keinerlei Vorbehalte der Ärzte geben würde. Nach seiner Ansicht hätten sie als Eltern außerdem gleichsam die Pflicht gehabt, den Sachverhalt gerichtlich aufzuarbeiten, um die Haftungsfrage derart klären zu können.

Das kleine Mädchen ist übrigens extrem tapfer, sie ist eine kleine Kämpferin. Sie macht stetig Fortschritte – wenn auch nur kleine. Es geht ihr jetzt schon besser, als es die Ärzte je für möglich gehalten hätten.