Infektion im Krankenhaus: Behandlungsfehler oder Schicksal?

Infektion im Krankenhaus: Behandlungsfehler oder Schicksal?

Eine Infektion nach einem Krankenhausaufenthalt wirft viele Fragen auf: Handelt es sich um ein unvermeidbares Risiko – oder um einen Behandlungsfehler? Ein genauer Blick lohnt sich.

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Infektion im Krankenhaus

Eine Infektion nach einer Operation kann höchst belastend sein. Rechtlich entscheidend ist aber nicht nur, dass sie passiert ist, sondern warum es dazu gekommen ist.

Infektionen nach Operationen oder Krankenhausaufenthalten sind für betroffene Patientinnen und Patienten oft ein Schock. Man geht ins Spital, um gesund zu werden – und kommt mit einer zusätzlichen Erkrankung wieder heraus. Die Folgen können erheblich sein: Gerade Wundheilungsstörungen nach Infektionen können zermürbend sein. Aus einer ohnehin belastenden Behandlung wird dann rasch eine monatelange Leidensgeschichte.

Solche Infektionen werden auch als nosokomiale Infektionen bezeichnet. Gemeint sind Infektionen, die Im Zusammenhang mit einem Aufenthalt und einer Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung auftreten.

Krankenhausinfektionen sind kein Randthema. Für Österreich wird vermutet, dass jährlich rund 95.000 Menschen eine in Gesundheitseinrichtungen erworbene Infektion erleiden; 5 von 100 Personen könnten von derartigen Infektionen betroffen sein. In Deutschland gibt es Schätzungen, die von jährlich rund 400.000 bis 600.000 nosokomialen Infektionen sprechen. Diese Zahlen zeigen, dass Infektionen nach medizinischen Behandlungen keine Seltenheit sind.

Infektion ≠ Fehler

Wichtig ist: Eine Krankenhausinfektion bedeutet nicht automatisch, dass jemand schuld ist oder dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Medizinische Behandlungen sind mit Risiken verbunden. Manche Infektionen entstehen durch Keime, die Patientinnen und Patienten bereits selbst auf der Haut, im Darm oder an anderer Stelle tragen.

Andere Infektionen werden erst im Zuge der Behandlung verursacht. Gerade dann stellt sich die Frage, ob die Infektion unvermeidbar war oder ob sie durch sorgfältige Abläufe hätte verhindert werden können. Rechtlich geht es daher meist nicht nur darum, ob eine Infektion aufgetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, warum es dazu gekommen ist – und ob die gebotenen Hygiene- und Behandlungsstandards eingehalten wurden.

Wann kann ein Behandlungsfehler vorliegen?

Ein Behandlungsfehler kann insbesondere dann im Raum stehen, wenn Hygieneregeln nicht eingehalten oder Warnzeigen zu spät erkannt wurden. Denkbar sind etwa Fehler bei der Sterilität im Operationssaal, bei der Händehygiene, bei der Wundversorgung oder beim Umgang mit Implantaten, Schrauben, Prothesen oder Kathetern. Auch eine verspätete Reaktion auf Fieber, Schmerzen, Rötung, Schwellung, Wundsekret oder auffällige Entzündungswerte kann rechtlich bedeutsam sein. Gerade bei Operationen mit Fremdmaterial ist besondere Sorgfalt geboten. Implantate können das Risiko einer Infektion erhöhen. Umso wichtiger ist es, hygienische Abläufe einzuhalten und Auffälligkeiten ernst zu nehmen.

Wer muss was beweisen?

Eine aufgetretene Infektion führt nicht automatisch zur Haftung einer Krankenanstalt. Absolute Keimfreiheit gibt es nicht; und zwar auch dann nicht, wenn seitens der Behandler alle Schutzmaßnahmen und Hygienestandards eingehalten wurden. Grundsätzlich muss der Patient auch bei Infektionen den Schaden, den Behandlungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem beweisen. Genau deshalb ist die vollständige Krankengeschichte so wichtig. Erst aus den Unterlagen ergibt sich oft, ob rechtzeitig reagiert, richtig dokumentiert und ausreichend abgeklärt wurde.

Was sollten betroffene Patienten tun?

Wer nach einer Behandlung den Verdacht hat, eine Krankenhausinfektion erlitten zu haben, sollte möglichst früh ein Gedächtnisprotokoll erstellen: Wann begannen welche Beschwerden? Wurde das medizinische Personal informiert? Wie wurde reagiert? Gab es Gespräche über die Ursachen der Infektion? Wurde etwa erwähnt, dass ein Instrument, Implantat oder ein anderer Gegenstand kontaminiert gewesen sein könnte?

Wichtig ist außerdem die Sicherung der vollständigen Unterlagen aus der Krankenanstalt. Dazu gehören insbesondere OP-Bericht, Pflegeberichte, Laborwerte, mikrobiologische Befunde, Antibiotikapläne, Entlassungsbriefe und Befunde nach einer allfälligen Wiederaufnahme.

Fazit

Eine nosokomiale Infektion ist nicht automatisch ein Behandlungsfehler. Sie ist aber auch nicht automatisch „Schicksal“. Entscheidend ist, ob die Infektion trotz Einhaltung aller gebotenen Standards entstanden ist oder ob Schutz- und Hygienemaßnahmen möglicherweise nicht eingehalten wurden. Gerade bei schweren Verläufen, neuerlichen Operationen oder dauerhaften Beschwerden nach einer Infektion sollte man nicht vorschnell akzeptieren, dass „so etwas eben passieren kann“. Ob eine Infektion wirklich unvermeidbar war, zeigt sich oft erst beim genauen Blick in die vollständige Krankengeschichte.


Sie haben Fragen rund um das Thema Medizinrecht? Oder sind selbst von einem Behandlungsfehler betroffen? Schreiben Sie mir gerne.