Hartnäckigkeit lohnt sich – Vergleichszahlung nach langem Gerichtsprozess
Meine Mandantin litt an zunehmenden Schmerzen und Missempfindungen im rechten Arm, die bis in die Finger ausstrahlten. Die ärztliche Diagnose lautete Sulcus-Ulnaris-Syndrom. Nach weiteren Abklärungen wurde im November 2015 eine erste Operation durchgeführt, die zunächst zu einer spürbaren Besserung führte. Bereits im Frühjahr 2016 traten jedoch erneut Kribbel- und Taubheitsgefühle im Versorgungsgebiet des Nervus Ulnaris auf. Die Beschwerden nahmen kontinuierlich zu, weshalb meiner Mandantin eine Revisionsoperation empfohlen wurde. Diese fand im August 2016 statt.
Auch nach diesem zweiten Eingriff blieb die Gefühlsstörung unverändert bestehen. Zusätzlich entwickelte sich eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit im Bereich der Operationsnarbe. Motorische Einschränkungen oder eine verminderte Beweglichkeit des Ellenbogens bestanden zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht. Auf ausdrückliche ärztliche Empfehlung erfolgte im August 2017 ein weiterer operativer Eingriff. Nach dieser dritten Operation besserte sich zwar die Berührungsempfindlichkeit am Ellenbogen, dafür traten neue Beschwerden auf: Schmerzen insbesondere beim Abstützen des Arms, Sensibilitätsstörungen im Unterarm sowie ein Taubheitsgefühl am vierten und fünften Finger der rechten Hand.
Im Februar 2018 wurde meiner Mandantin schließlich mitgeteilt, dass eine neuerliche – mittlerweile vierte – Operation erforderlich sei. Dieser Eingriff wurde kurze Zeit später durchgeführt. Die Folgen waren dramatisch: Es kam zu einer vollständigen Lähmung des Arms sowie zu einer dauerhaften Krallenstellung der Hand. Eine relevante Besserung ist seither nicht mehr zu erwarten.
Der Gang vor Gericht
Ich machte für meine Mandantin Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend. Nach einem mehrjährigen Verfahren wies das Erstgericht die Klage jedoch ab. Es vertrat die Ansicht, dass sämtliche Operationen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen hätten. Auch einen Aufklärungsfehler konnte das Gericht zunächst nicht erkennen. Gegen dieses Urteil erhob ich Berufung. Das Berufungsgericht folgte meiner Argumentation, hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Im sogenannten zweiten Rechtsgang wurden weitere Beweise aufgenommen und eine neue Entscheidung getroffen.
Unvollständige Aufklärung als Haftungsgrund
Dieses Mal schloss sich das Gericht – zumindest in wesentlichen Punkten – unserer Rechtsansicht an und entschied, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass vor dem vierten Eingriff keine ausreichende Aufklärung über mögliche konservative Behandlungsalternativen erfolgt war. Gerade angesichts der beträchtlichen Operationsrisiken wäre eine solche Aufklärung zwingend erforderlich gewesen.
Zwar ging das Gericht davon aus, dass nach der dritten Operation weiterhin Schmerzen und Beschwerden bestanden. Diese waren jedoch nicht so gravierend, dass sich meine Mandantin um jeden Preis eine weitere Operation gewünscht hätte. Vielmehr hätte zumindest ernsthaft geprüft und besprochen werden müssen, ob eine konservative Therapie mit begleitender Behandlung sinnvoll gewesen wäre. Stattdessen wurde meiner Mandantin erklärt, dass eine erneute Operation notwendig sei.
Ein langer Weg mit einem versöhnlichen Ende
Nach einem jahrelangen Verfahren konnte das Gericht letztlich von unserem Standpunkt überzeugt werden. In weiterer Folge gelang es, mit der Gegenseite eine vergleichsweise Lösung zu erzielen. Mit dem Ergebnis war meine Mandantin – trotz der schweren und dauerhaften gesundheitlichen Folgen – sehr zufrieden. Der Fall zeigt einmal mehr: Aufklärung ist kein Formalakt. Sie kann über den weiteren Lebensweg eines Menschen entscheiden.
Patrick Beichl
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