Mangelhafte Zahnbrücke als Behandlungsfehler: Zweite Instanz korrigiert Ersturteil - Patrick Beichl | Medizinrecht-Blog

Mangelhafte Zahnbrücke als Behandlungsfehler: Zweite Instanz korrigiert Ersturteil

Die Zahnbrücke saß, aber sie funktionierte nicht. Das Erstgericht sah keinen Zahnarzt-Behandlungsfehler – das Oberlandesgericht Innsbruck widersprach. Was die Entscheidung für Patientinnen und Patienten bedeutet.

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Zahnarzt Behandlungsfehler


Eine implantatgetragene Brücke soll nicht nur gut aussehen. Sie muss auch funktionell passen, hygienisch beherrschbar und im Alltag gut zu reinigen sein. Genau darum ging es in einem Verfahren, in dem ich die Klägerin vertreten habe. Das Berufungsgericht bejahte einen Behandlungsfehler.

Die Behandlung und ihre Folgen

Die Patientin ließ sich in einer zahnärztlichen Spezialpraxis behandeln. Geplant waren mehrere Schritte: die Entfernung eines Zahnes, ein Knochenaufbau, das Setzen von Implantaten und schließlich eine implantatgetragene Brücke im Unterkiefer. Nach dem Einsetzen der Brücke traten jedoch rasch Probleme auf. Die Patientin störten Lücken, sie empfand die Brücke als wulstig. Vor allem blieben regelmäßig Speisereste hängen. Der Zahnarzt schliff zwar nach, erklärte die Probleme aber im Wesentlichen als unvermeidbar.

Die Beschwerden blieben. Bei der weiteren zahnärztlichen Abklärung zeigte sich, dass die Brücke aus parodontaler und hygienischer Sicht ungünstig gestaltet war. Die Selbstreinigung funktionierte nicht ausreichend.

Das Erstgericht wies die Klage ab

Das Erstgericht erkannte zwar einen Aufklärungsmangel, weil die Patientin nicht ausreichend über die Alternative einer Einzelkronenversorgung informiert worden war. Einen Schadenersatzanspruch verneinte es aber dennoch. Begründet wurde das damit, dass sich die Patientin auch bei richtiger Aufklärung für die verblockte Brücke entschieden hätte. Ein Behandlungsfehler war für das Gericht nicht erkennen.

Das OLG Innsbruck sah das anders

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Berufung der Patientin Folge und bejahte einen Behandlungsfehler. Eine Brücke muss so geplant, hergestellt und angepasst werden, dass Speisereste möglichst nicht hängen bleiben, Entzündungen vermieden werden und keine problematischen Nischen für Bakterien entstehen. Gerade bei Implantaten ist eine hygienisch günstige Gestaltung besonders wichtig.

Die konkret eingesetzte Brücke erfüllte diese Anforderungen nicht. Die Verbindungen zwischen den Brückenkronen hätten parodontalfreundlicher gestaltet werden können und müssen. Die Selbstreinigung funktionierte nicht ausreichend. Damit blieb die Versorgung hinter dem anerkannten fachlichen Standard zurück.

Werkvertragliche Haftung neben ärztlicher Behandlungspflicht

Interessant ist auch der werkvertragliche Aspekt der Entscheidung. Bei zahnärztlichen Behandlungen geht es nicht immer nur um die ärztliche Behandlung im engeren Sinn. Bei der Herstellung und dem Einsatz einer Brücke gebe es einen deutlichen werkvertraglichen Anteil: Technische Fähigkeiten und handwerkliche Fertigkeiten seien entscheidend.

Eine Brücke muss daher „gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften“ haben. Dazu gehöre notwendigerweise, dass die Brücke kunstgerecht gestaltet und eine Selbstreinigung möglich ist. Dass eine professionelle Reinigung zur Verhinderung von Entzündungen erforderlich wurde, entsprach nicht dem vertraglich geschuldeten Gebrauch. Der Erfolg war ausgeblieben, die beklagte Zahnklinik haftet daher auch werkvertraglich.

Keine Pflicht zur „zweiten Chance“

Wichtig ist auch folgender weiterer Punkt. Die Patientin musste sich nicht nochmals von jener Praxis behandeln lassen, zu der sie das Vertrauen verloren hatte. Im allgemeinen Werkvertragsrecht bekommt der Unternehmer grundsätzlich die Möglichkeit zur Verbesserung.

Im medizinischen Bereich ist das aber anders zu bewerten. Zwischen Patient und Arzt braucht es Vertrauen. Ist dieses Vertrauen durch eine fehlerhafte Behandlung und den Umgang mit Beschwerden zerstört, kann eine weitere Behandlung beim selben Arzt unzumutbar sein. Die Patientin durfte sich daher zur Sanierung an einen anderen Zahnarzt wenden und die dafür notwendigen Kosten geltend machen.

Was Patientinnen und Patienten daraus mitnehmen können

Eine Zahnbrücke muss mehr leisten, als optisch unauffällig zu sein. Sie muss funktionell passen, hygienisch sinnvoll gestaltet und im Alltag gut zu reinigen sein. Wenn sich regelmäßig Speisereste verfangen, Entzündungen drohen oder die Reinigung kaum möglich ist, sollte das ernst genommen werden. Solche Probleme sind nicht automatisch bloße Unannehmlichkeiten, an die man sich „gewöhnen“ muss.

Die Entscheidung zeigt aber auch etwas, das weit über diesen zahnärztlichen Fall hinausgeht: Ein abweisendes Ersturteil bedeutet in Arzthaftungsverfahren nicht zwingend, dass der Anspruch endgültig verloren ist. Gerade in medizinisch komplexen Verfahren muss ein Ersturteil genau analysiert werden: Welche Feststellungen wurden getroffen? Worauf stützen sie sich? Welche rechtlichen Schlüsse zieht das Gericht daraus? Und wurden die Ausführungen des Sachverständigen vollständig, widerspruchsfrei und unter Berücksichtigung der gesamten Krankengeschichte gewürdigt? Erst daraus ergeben sich tragfähige Berufungsgründe.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde das konkrete Verfahren übrigens vergleichsweise beendet. Für die Patientin bedeutete das: Nach dem zunächst abweisenden Ersturteil konnte die Angelegenheit doch noch positiv abgeschlossen werden.

Patrick Beichl


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