Meine Rechte als Patient - Patrick Beichl | Medizinrecht-Blog

Meine Rechte als Patient

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Patientenrechte Rechte als Patient

Patienten fühlen sich Ärzten gegenüber oftmals ausgeliefert. Das hat wohl auch damit zu tun, dass Patienten nicht bewusst ist, dass sie nicht schutzlos sind. Sie haben Rechte als Patient, die ein partnerschaftliches Verhältnis mit dem Arzt ermöglichen sollen. Ich möchte helfen, dieses Bewusstsein zu stärken.

Zunächst gilt, dass es kein Gesetz gibt, das alle Rechte eines Patienten fein säuberlich und schön übersichtlich zusammenfassen würde. Vielmehr finden sich Patientenrechte in einer Vielzahl von Gesetzen. Sie leiten sich zum Teil auch indirekt aus dem Strafrecht oder aus Berufspflichten, welche in vielen Gesetzen normiert sind, ab. Einen wichtigen (wenn auch nicht vollständigen) Überblick bietet zweifellos § 5a KaKuG, der einen Katalog spitalsrelevanter Patientenrechte enthält.

Die Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) enthält zwar eine recht umfangreiche Auflistung der unterschiedlichen Patientenrechte. Allerdings beschränkt sich diese Charta darauf, ganz allgemeine Prinzipien festzulegen. Die Patientencharta war von vornherein nicht auf unmittelbare Anwendung oder konsequente Umsetzung ausgelegt. Die (völlig zahnlose) Patientencharta könnte man insgesamt wohl maximal als nett bezeichnen.

Im Folgenden werde ich versuchen, die wichtigsten und praktikabelsten Rechte von Patienten zusammenzufassen und überblicksartig darzustellen. Eine vollständige Wiedergabe und eine detaillierte Beschreibung der Patientenrechte ist an dieser Stelle nicht möglich. Das ist aber auch nicht notwendig. Es geht mir vielmehr darum in Erinnerung zu rufen, dass Patienten informiert, kritisch und selbst bestimmt sein sollen und dürfen. Entscheidungen im Behandlungsprozess sollten sich natürlich im Rahmen des medizinischen Standards abspielen, sie müssen aber auch auf Patientenrechten beruhen. Nur informierten und aufgeklärten Patienten ist es möglich, ihre Risiken und Chancen abzuwägen, ihre Vorstellungen und Bedürfnisse einzubringen und gemeinsam mit dem Arzt richtige Entscheidungen zu treffen.

Generell gilt, dass es von Gesetzes wegen meist gar nicht möglich ist, die einzelnen Patientenrechte unmittelbar durchzusetzen. Es schadet aber schon alleine deshalb nicht, sich als (potentieller) Patient seinen Rechten bewusst zu sein, weil es letztlich ein Miteinander sein soll. Nach meiner Einschätzung wird ein ausreichend informierter Patient einem Arzt dann eher auf Augenhöhe begegnen, wenn der Patient weiß, was er darf, kann und soll. Den Rechten des Patienten stehen als Gegenstück die Pflichten des Behandlers gegenüber. Natürlich haben in diesem Arzt-Patienten-Verhältnis auch Ärzte bestimmte Rechte. Korrespondierend dazu finden sich die Pflichten der Patienten.

Es gibt genügend Patienten, die die Verantwortung den Ärzten überlassen wollen und sich mehr oder weniger unkritisch jener Behandlung unterziehen, die der Arzt als die beste auserkoren und empfohlen hat. Das ist völlig in Ordnung. Falls ein Patient aber wissen will, warum was geschieht und er bei Entscheidungen über seine eigene Gesundheit mitsprechen möchte, sollte er durchaus wissen, welchen Regeln dieses Arzt-Patienten-Verhältnis unterliegt.

Welche Rechte habe ich als Patient?

Recht auf Betreuung, Behandlung & Pflege

Das wohl elementarste Recht eines Patienten ist jenes auf sachgerechte, gewissenhafte Behandlung und Betreuung nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung. Der Arzt schuldet aber ‘nur‘ eine sorgfältige Behandlung, die dem aktuellen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft des jeweiligen Faches entspricht. Einen Behandlungserfolg schulden Ärzte nicht. Falls eine entsprechende medizinische Behandlung im Krankenhaus oder in der Ordination eines niedergelassenen Arztes – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich ist, so muss der Patient darüber informiert und in eine geeignete Einrichtung transferiert werden.

Dieses Recht umfasst in erster Linie die notwendige ärztliche Erste Hilfe, die niemandem verweigert werden darf. Im Falle einer drohenden Lebensgefahr oder einer drohenden schweren Körperverletzung sind Ärzte verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.

Gesetzlich normiert ist weiters die Pflicht des Arztes/der Krankenanstalt, Patienten unterschiedslos zu behandeln – und zwar ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, der Religion oder des Vermögens. Die Sonderklasse dürfte sich von der allgemeinen Gebührenklasse deshalb auch nur durch einen höheren Komfort, nicht aber etwa durch eine andere medizinische Behandlung und Betreuung unterscheiden. Auf Wunsch des Patienten hat eine Krankenanstalt auch eine psychologische Unterstützung und psychotherapeutische Versorgung zu ermöglichen. 

Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Das fundamentalste Element für das schon mehrfach angesprochene Arzt-Patienten-Verhältnis ist das Recht auf Vertraulichkeit und Verschwiegenheit. Damit dem Arzt eine richtige Behandlung überhaupt ermöglicht wird, ist es für den Patienten unabdingbar, den Arzt ehrlich und vollständig über seine Krankengeschichte und die derzeitige Situation zu informieren. Der hilfesuchende Patient wird sich dem Arzt besser anvertrauen können, wenn er weiß, dass sein Gegenüber mit den höchstpersönlichen Informationen und Daten entsprechend vertraulich umgeht.

Aufgrund der Schweigepflicht darf der Arzt (oder andere in Krankenanstalten tätigen Personen) anderen Menschen keinerlei Auskünfte erteilen, wenn dies der Patient nicht ausdrücklich oder wenigstens ausreichend deutlich erlaubt. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht die Rechtsordnung (richtigerweise) eine Durchbrechung der Schweigepflicht vor. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, die in § 121 StGB auch strafrechtlich abgesichert ist, gilt über den Tod des Patienten hinaus. Gerade dann, wenn Hinterbliebene Ansprüche aufgrund eines fehlerbedingten Todes eines Angehörigen geltend machen, führt dieser Umstand regelmäßig zu Diskussionen. Diesem Thema werde ich mich früher oder später aber ohnehin mit einem separaten Beitrag widmen, weil die Thematik in rechtlicher Hinsicht durchaus spannend ist.

Patienten können gerade im Rahmen von stationären Krankenhausaufenthalten selbst wenig bis gar nichts zur Wahrung ihrer Würde und Integrität beitragen. Deshalb stehen dem Patienten folgende weitere Rechte zu:

Recht auf würdevolle und sorgfältige Behandlung und Pflege

Hierbei geht es um einen respekt- und rücksichtsvollen Umgang mit dem Patienten. Der Patient darf sich auch erwarten, dass das Krankenhauspersonal mit ihm auf Augenhöhe kommuniziert. Die Abläufe in einer Krankenanstalt sind dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen

Recht auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre

Durch entsprechende bauliche oder organisatorische Maßnahmen soll dem Patienten etwa auch in einem Mehrbettzimmer die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Privat- und Intimsphäre zu wahren (zB Trennvorhang). Bei Untersuchungen sollten auch nur diejenigen Personen im Zimmer sein, die für die Untersuchung erforderlich sind. Auf Wunsch des stationären Patienten ist eine seelsorgerische bzw. religiöse Betreuung zu ermöglichen. Im Rahmen des Wohls des Patienten ist diesem auch das Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeit – unter Umständen auch außerhalb regulärer Besuchszeiten – einzuräumen. Natürlich darf die Krankenanstalt aber Besuchszeiten festlegen und die Zahl der gleichzeitigen Besucher beschränken. Der Patient darf umgekehrt auch von sich aus Besuchsverbote äußern. Schließlich fällt unter diesen Punkt auch das Recht auf ein würdevolles Sterben – auf Wunsch des Patienten im Kreis von Familienmitgliedern und Vertrauenspersonen – zu gewähren. Dem Patienten ist auf Wunsch auch eine religiöse oder psychische Betreuung zur Seite zu stellen.

Recht auf Selbstbestimmung

Grundsätzlich hat der Patient im niedergelassenen Bereich ein Recht auf freie Arztwahl. Im Rahmen einer Behandlung in einer Krankenastalt kommt dem Patienten dieses Recht nicht zu. Wurde dem Patienten aber eine Operation durch einen bestimmten Arzt zugesagt, darf ein anderer Arzt diese OP nicht ohne Einwilligung des Patienten durchführen. Spannend ist in diesem Zusammenhang die Ausbildung von medizinischem Personal am Patienten. Wenn der Patient das nicht wünscht, muss eine derartige Behandlung ausdrücklich abgelehnt werden. Ein wesentliches Recht, dem in der haftungsrechtlichen Praxis eine besondere Bedeutung zukommt, besteht darin, dass ein Patient über die Vornahme einer medizinischen Behandlung selbst entscheiden darf. Das bringt es mit sich, dass der Patient in die Behandlung einwilligen muss. Entscheidet sich der Patient etwa gegen eine von seinem Arzt empfohlene Operation, hat der Arzt dies zu akzeptieren, auch wenn er die Entscheidung des Patienten nicht nachvollziehen oder teilen kann.

Fehlt dem Patienten in medizinischen Angelegenheiten die Handlungs- bzw. Entscheidungsfähigkeit, ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen. Unter Umständen ist für den Patienten ein Sachwalter/Erwachsenenvertreter zu bestellen. Zu beachten sind diesfalls allfällige Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.

Voraussetzung dafür, dass der Patient rechtswirksam in eine Behandlung einwilligen kann, ist eine vollständige Aufklärung durch den Behandler. Eine Behandlung kann vom Patienten auch jederzeit abgebrochen und beendet werden – ausgenommen davon ist eine zulässige zwangsweise Behandlung. Verständlicherweise ist Voraussetzung für einen rechtswirksamen Abbruch einer Behandlung wiederum eine vorgeschaltete vollständige Aufklärung und Information über die Konsequenzen einer solchen Entscheidung.

Recht auf Aufklärung und umfassende Information

Die Selbstbestimmung des Patienten nimmt eine besondere Rolle in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen ein. Der Patient kann in medizinischen Fragen aber nur dann selbstbestimmt handeln und bestimmte Entscheidungen treffen, wenn er aufgeklärt und informiert ist. Elementar ist dabei die Prämisse, dass die ärztliche Aufklärung den Patienten in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Die Aufklärung hat in verständlicher, vollständiger, schonungsvoller und neutraler Art und Weise zu erfolgen. Patienten können Schadenersatzansprüche dann erfolgreich gegen Ärzte und Krankenanstalten durchsetzen, wenn einer von im Wesentlichen zwei Haftungsgründen vorliegt. Neben (vermeidbaren) Behandlungsfehlern kommt die Aufklärungspflichtverletzung infrage.

Die Frage der Aufklärung wird in sehr vielen Arzthaftungsprozessen zum Streitthema. Dieser Bereich ist also äußerst praxisrelevant, der Ausgang des Prozesses hängt oftmals maßgeblich von der Beantwortung der Aufklärungsfrage ab. Eine medizinische Behandlung ohne vorherige Aufklärung ist rechtswidrig. Neben einer dann möglichen zivilrechtlichen Haftung der Behandlungsseite stellt die unterlassene Aufklärung auch eine strafrechtlich sanktionierte eigenmächtige Heilbehandlung dar (§ 110 StGB). Der Aufklärung kommt erhebliche Bedeutung zu. Ich möchte mich diesem Thema daher in einem separaten Beitrag widmen, weshalb ich mich hier nur auf wiedergegebenen Grundsätze beschränke.

Der Patient hat weiters das Recht, über seine Patientenrechte vollumfassend informiert zu werden. Dazu gehört etwa auch die Information über die Möglichkeit, sich an die zuständige Patientenvertretung/die zuständige Patientenanwaltschaft zu wenden zu können.

Als Patient hat man außerdem das Recht auf die „Wahrheit am Krankenbett“. Der Arzt muss also über die gesicherte Diagnose aufklären. Ist die Diagnose vorerst nur eine Verdachtsdiagnose, muss auch über diese informiert werden. Zudem muss dem Patienten erklärt werden, welche Schritte für die weitere Abklärung notwendig sind.

Patienten haben, anders als in Deutschland, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Will der Patient eine erste ärztliche Einschätzung zur Sicherheit noch einmal bestätigt wissen, kann und darf er sich natürlich eine Zweitmeinung einholen. Das macht unter Umständen sehr viel Sinn. Allerdings darf der Patient nicht damit rechnen, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Rechnung des Zweitarztes „automatisch“ übernimmt. Vielmehr sollten vorher Erkundigungen bei der Krankenkasse eingeholt werden oder dort gleich ein Antrag auf Zweitmeinung gestellt werden, um derart abklären lassen zu können, ob auch diese Kosten gedeckt sind.

Recht auf Dokumentation und Einsicht

Eine weitere wesentliche und in der Praxis bedeutungsvolle Verpflichtung des Arztes betrifft die Dokumentation des Behandlungsverlaufs und die Ermöglichung der Einsichtnahme durch den Patienten. Die Krankengeschichte hat insbesondere die Vorgeschichte der Erkrankung, den Zustand des Patienten zum Zeitpunkt der Übernahme, die Diagnose, den Krankheitsverlauf, die angeordneten medizinischen Maßnahmen, die erbrachten ärztlichen Leistungen und die verabreichte Medikation zu beinhalten (siehe etwa § 51 ÄrzteG, § 19 ZÄG oder § 10 KaKuG). Auch nichtärztliche Gruppen der Gesundheitsberufe kann eine Dokumentationspflicht treffen (das betrifft etwa Pflegeberufe: § 5 GuKG).

Die Dokumentationspflicht bezweckt die Therapiesicherung, die Beweissicherung und die Rechenschaftslegung. Sie dient auch als Gedächtnisstütze für den Arzt. Die Krankengeschichte hat alle für die jeweilige Behandlungsmaßnahme und die erforderlichen weiteren Behandlungsschritte maßgeblichen Informationen zu umfassen. Es gilt der Grundsatz, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht gesetzt wurden. Zivilprozessual bedeutet das eine Beweiserleichterung für den Patienten. Das ist haftungsrechtlich von enormer Bedeutung.

Der Patient hat weiters das Recht auf jederzeitige Einsicht in die Krankengeschichte. Außerdem steht dem Patienten das Recht auf Erstellung einer Kopie zu. Die Kopie hat vollständig zu sein. Davon umfasst ist also nicht nur etwa der ärztliche Entlassungsbrief, sondern bezieht sich diese Vollständigkeit vor allem auch OP-Berichte, Aufklärungsdokumente, bildgebende Befunde, Fieberkurve oder sonstige Teile der Krankengeschichte. Ein Kostenbeitrag darf übrigens nicht (mehr) eingehoben werden, weil die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den Patienten das Recht auf eine kostenlose erste Kopie der gesamten Krankengeschichte einräumt, wie dies der OGH jüngst klargestellt hat (6 Ob 233/23t).

Recht auf Unterstützung durch eine weisungsfreie und unabhängige Patientenvertretung

Jeder Patient hat das Recht auf eine kostenlose Hilfestellung durch die Patientenanwaltschaft. Patientenanwaltschaften sind eigenständige Institutionen der Bundesländer. Sie dienen etwa der Schlichtung von Streitfällen. Im Falle von Behandlungsfehlern wird dort versucht, den Schadensfall außergerichtlich zu regulieren. Patientenanwaltschaften sind sehr wertvolle Einrichtungen, die für kostenlose Rechtsverfolgung, professionelles Beschwerdemanagement und als Interessenvertretung der Patienten zur Verfügung stehen.

Recht auf Information über Patientenrechte

Der Patient hat das unumstößliche Recht, über seine Patientenrechte informiert und aufgeklärt zu werden. Krankenhäuser haben die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten. Die Patienten müssen insbesondere über die unabhängige Patientenanwaltschaft informiert werden und darüber, dass sie sich kostenlos an die zuständige Patientenvertretung wenden können.

Wie schon kurz beschrieben, haben Patienten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Diese könnte man wie folgt zusammenfassen:

  • Den Patienten trifft eine Zahlungsverpflichtung. Der ärztliche Behandlungsvertrag ist entgeltlich, der Patient schuldet die Bezahlung des Arzthonorars. Das gilt grundsätzlich auch im Rahmen des von der Sozialversicherung gedeckten Umfangs; die Kosten sind hier aber vom Sozialversicherungsträger zu bezahlen. Sofern keine direkte Abrechnung mit einem Sozialversicherungsträger erfolgt, muss der Arzt vor der Behandlung eine klare Preisinformation zur Verfügung stellen. Der versicherte Patient hat in diesem Zusammenhang auch die Pflicht, sich durch die Vorlage seiner e-card zu legitimieren.
  • Ärzte sind bei der Behandlung des Patienten auf dessen Informationen und seine Mitwirkung angewiesen. Der Patient ist zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Das bedeutet, dass der Patient Fragen des Arztes ehrlich und vollständig zu beantworten, notwendige Untersuchungen vornehmen zu lassen oder Therapiemaßnahmen zu befolgen hat.
  • Dazu gezwungen werden kann der Patient freilich nicht. Verweigert der Patient aber diese erforderliche Compliance, verletzt er seine Obliegenheit zur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. In diesem Zusammenhang ist deshalb an ein Mitverschulden des Patienten zu denken (§ 1304 ABGB). Dies kann dazu führen, dass der Arzt von einer Haftung infolge eines Behandlungsfehlers teilweise oder vollständig befreit wird.

Insgesamt tritt der Patient im Rahmen medizinischer Behandlungen überwiegend als Träger von Rechten auf.  Es treffen ihn aber auch wesentliche Pflichten, deren Missachtung eine erfolgreiche Behandlung erschweren kann und eine mögliche Haftung der Behandlungsseite verunmöglichen kann.

Patrick Beichl


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