Mein Mandant zog sich beim Abwaschen eines Küchenmessers eine Schnittwunde am rechten Kleinfinger zu. Es handelte sich um einen Alltagsunfall, wie er jedem von uns rasch passieren kann. Noch am selben Tag stellte er sich in einem Krankenhaus vor. In der Folge wurden mehrere operative Eingriffe durchgeführt. Die gesundheitlichen Folgen sind bis heute deutlich sichtbar. Die Mittel- und Endgelenke des betroffenen Fingers sind in Streckstellung versteift, es bestehen ausgedehnte Operationsnarben sowie ein Vollhauttransplantat am Ringfinger. Der Kleinfinger selbst ist verkürzt, hinzu kommt ein massives Sensibilitätsdefizit. Die Einschränkungen sind dauerhaft.
Fehler in mehreren Behandlungsphasen
Im Rahmen des anschließenden Gerichtsverfahrens konnten wir nachweisen, dass bei der Behandlung grundlegende Fehler unterlaufen sind. Diese beschränkten sich nicht auf einen einzelnen Abschnitt, sondern betrafen mehrere Ebenen: die Erstversorgung, die erste Operation sowie die Nachbehandlung. Bei fachgerechtem Vorgehen hätte die durchtrennte Beugesehne mit hoher Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden können. Auch die zunächst übersehene Nervenverletzung hätte rechtzeitig erkannt und ohne schwerwiegende Folgen saniert werden können. Die heute noch bestehenden Schäden wären damit vermeidbar gewesen.
Mitverschulden des Patienten – ein legitimer Einwand?
In Schadenersatzprozessen ist es durchaus üblich, dass die beklagte Partei sämtliche Einwendungen erhebt, die zu einer Klagsabweisung oder zumindest zu einer Reduktion der Ansprüche führen könnten. Das ist selbstverständlich auch völlig legitim. Grundsätzlich gilt: Wirkt ein geschädigter Patient an den Heilungsbemühungen seines Arztes nicht mit – etwa indem er verordnete Medikamente nicht einnimmt oder klare Verhaltensanweisungen des Arztes nicht befolgt – und vergrößert sich dadurch der Schaden, so ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arzt haftet nun einmal nicht für Schäden, die der Patient selbst verursacht oder verschlimmert.
Ein kreativer, aber unzulässiger Einwand
Im vorliegenden Fall ging die beklagte Krankenanstalt jedoch einen Schritt weiter. Sie argumentierte, meinen Mandanten treffe das Alleinverschulden an seiner Behandlungsbedürftigkeit. Hätte er besser aufgepasst, hätte er sich nicht geschnitten. Daraus folge – so die Argumentation –, dass er letztlich auch für sämtliche Schäden selbst verantwortlich sei; und zwar einschließlich jener, die infolge eines möglichen Behandlungsfehlers entstanden seien. Dieser Einwand war zugegebenermaßen kreativ. Rechtlich tragfähig war er jedoch nicht.
Klare Worte des Obersten Gerichtshofs
Mit genau dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof bereits befasst – und sie eindeutig beantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung mindert ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit nicht seine Ansprüche gegen einen Arzt, der ihn nicht lege artis behandelt. Entscheidend ist dabei nicht, warum ein Patient behandlungsbedürftig geworden ist. Es spielt keine Rolle, ob der Zustand auf eigene Sorglosigkeit, auf das Verschulden eines Dritten oder auf schicksalhafte Umstände zurückzuführen ist. In jedem Fall schuldet der Arzt eine Behandlung auf dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Der OGH bringt es unmissverständlich auf den Punkt: Ein Mitverschulden des Patienten allein deshalb anzunehmen, weil er seinen behandlungsbedürftigen Zustand selbst herbeigeführt hat, ist unzulässig (9 Ob 76/15i).
Fazit
Wer sich selbst verletzt, verliert dadurch nicht seine Patientenrechte. Auch bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit besteht Anspruch auf eine fachgerechte medizinische Behandlung. Werden dabei Fehler gemacht, können Schadenersatzansprüche entstehen – unabhängig davon, wie es ursprünglich zur Verletzung gekommen ist.
Patrick Beichl
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