Wer geschädigt wurde, darf sich nicht völlig passiv verhalten. Auch ein Geschädigter muss im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig größer wird. Verstößt er gegen diese sogenannte Schadensminderungsobliegenheit, können Ersatzansprüche gekürzt werden oder teilweise entfallen. Das bedeutet aber nicht, dass der Patient für den Behandlungsfehler verantwortlich wäre. Es geht um etwas anderes. Hätten nach dem Fehler weitere Schäden vermieden oder zumindest verringert werden können?
Nicht selten: Der Vorwurf an den Patienten
In vielen Arzthaftungsprozessen wird von der Gegenseite nicht nur bestritten, dass überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. Häufig wird zusätzlich behauptet, der Patient habe selbst dazu beigetragen, dass der Schaden überhaupt entstanden oder so groß geworden sei. Die Argumente sind meist ähnlich. Der Patient habe das Krankenhaus zu früh verlassen, sich trotz Beschwerden nicht früher wieder vorgestellt, angeordnete Therapien nicht durchgeführt, trotz dringender Empfehlung nicht mit dem Rauchen aufgehört oder Medikamente nicht richtig eingenommen.
Solche Einwendungen sind nicht immer völlig aus der Luft gegriffen. In einzelnen Fällen können sie sogar berechtigt sein. Die Schadensminderungsobliegenheit hat aber klare Grenzen.
Nicht alles ist zumutbar
Besonders häufig wird eingewendet, der Schaden wäre geringer ausgefallen, wenn sich der Patient einer weiteren Behandlung oder Operation unterzogen hätte. Ein Patient muss aber nicht jede medizinische Maßnahme akzeptieren, nur damit der Schädiger am Ende vielleicht weniger zahlen muss. Gerade bei Operationen kommt es stark auf den Einzelfall an. Entscheidend ist etwa, wie belastend der Eingriff wäre, welche Risiken bestehen, wie hoch die Erfolgsaussichten sind und welche Folgen der Eingriff für den Patienten hätte.
Der Schädiger kann daher nicht automatisch verlangen, dass sich ein geschädigter Patient einer Operation unterzieht, nur weil dadurch ein Schaden möglicherweise verringert werden könnte. Die Grenze liegt bei der Zumutbarkeit. Maßgeblich ist, wie sich ein verständiger Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten verhalten würde. Patienten müssen also nicht alles über sich ergehen lassen, was medizinisch denkbar oder für den Schädiger wirtschaftlich wünschenswert wäre.
Worauf Patienten achten sollten
Wer nach einer Behandlung neue, stärkere oder ungewöhnliche Beschwerden bemerkt, sollte nicht einfach abwarten. Besonders bei Fieber, zunehmenden Schmerzen, Rötungen, Schwellungen, Lähmungserscheinungen oder Wundheilungsstörungen sollte rasch ärztliche Hilfe gesucht werden. Kontrolltermine sollten eingehalten und ärztliche Anordnungen nicht ohne Grund ignoriert werden. Wenn etwas unklar ist, etwa bei Medikamenten, Therapien oder empfohlenen Maßnahmen, sollte man nachfragen. Im Zweifel kann auch eine ärztliche Zweitmeinung sinnvoll sein.
Hilfreich ist außerdem eine einfache Dokumentation. Beschwerden notieren, Arztkontakte festhalten, Befunde aufbewahren und auffällige Veränderungen fotografieren. Gerade bei Rötungen, Schwellungen oder Wundheilungsstörungen lässt sich so später besser nachvollziehen, was wann passiert ist und wie darauf reagiert wurde.
Mein Fazit
Ein geschädigter Patient muss im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, den Schaden nicht unnötig zu vergrößern. Die Schadensminderungsobliegenheit ist aber kein Freibrief für den Schädiger, berechtigte Ansprüche zu kürzen. Patienten sollten diesen Punkt ernst nehmen – ohne sich dadurch einschüchtern zu lassen. Entscheidend bleibt immer der konkrete Einzelfall.
Haben Sie Fragen oder sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall ein Behandlungsfehler vorliegt? Nutzen Sie gerne das Kontaktformular. Ich prüfe Ihren Fall und gebe Ihnen eine erste Einschätzung, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.