Schönheitsoperationen sind keine Kosmetik - Patrick Beichl | Medizinrecht-Blog

Schönheitsoperationen sind keine Kosmetik

Schönheitsoperationen sind meist nicht medizinisch notwendig. Gerade deshalb muss die Entscheidung dafür besonders gut überlegt und umfassend aufgeklärt sein.

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Schönheitsoperationen sind keine Kosmetik

Nasenkorrektur, Brustvergrößerung, Facelift, Fettabsaugung, Lippenvergrößerung, Oberschenkelstraffung oder Penisvergrößerung: Ästhetische Operationen sind längst keine Seltenheit mehr. Viele Ärzte haben sich auf derartige Eingriffe spezialisiert. Trotzdem geht es nicht um harmlose Kosmetik. Es handelt sich um ärztliche Eingriffe in den Körper – mit echten Risiken, möglichen Komplikationen und manchmal dauerhaften Folgen.

Rechtlich macht es einen großen Unterschied, ob eine Operation medizinisch notwendig ist oder ob sie vor allem der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dient. Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, kurz ÄsthOpG, soll Patienten gerade bei solchen Eingriffen besonders schützen.

Entscheidend ist dabei: Es geht um ästhetische Operationen ohne medizinische Indikation. Wer sich einem Eingriff unterzieht, obwohl dieser medizinisch nicht notwendig ist, soll vorher besonders sorgfältig überlegen können: Will ich das wirklich? Kenne ich die Risiken? Sind meine Erwartungen realistisch? Gibt es Alternativen? Und was passiert, wenn das Ergebnis anders aussieht als erhofft?

Klare Vorgaben für die Aufklärung

Das ÄsthOpG schreibt sehr genau vor, worüber der Arzt aufklären muss. Die Aufklärung muss mündlich und schriftlich erfolgen, klar und verständlich sein und in einer Sprache erfolgen, die auch medizinische Laien verstehen.

Ein Verzicht des Patienten auf diese Aufklärung ist unwirksam. Der Arzt muss insbesondere über die Methode des Eingriffs, seine Bedeutung und Tragweite, mögliche Alternativen, das zu erwartende Ergebnis und mögliche Abweichungen aufklären. Auch Komplikationen, Narbenbildung, Spätfolgen, notwendige Nachbehandlungen, mögliche Folgeoperationen sowie Kosten und Folgekosten müssen angesprochen werden.

Gerade bei ästhetischen Operationen reicht es also nicht, den Eingriff schönzureden oder nur allgemein auf „übliche Risiken“ hinzuweisen. Der Patient muss eine echte Entscheidungsgrundlage bekommen.

Zwei Wochen Bedenkzeit

Besonders wichtig ist die gesetzliche Bedenkzeit. Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn der Patient nach umfassender Aufklärung nachweislich eingewilligt hat. Zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung muss bei einer ästhetischen Operation grundsätzlich eine Frist von zumindest zwei Wochen liegen. Die Operation selbst darf außerdem frühestens am Tag nach der schriftlich dokumentierten Einwilligung stattfinden.

Diese Bedenkzeit ist kein bürokratisches Detail. Sie soll verhindern, dass Patienten vorschnell, unter Druck oder aus einer momentanen emotionalen Situation heraus entscheiden. Gerade bei Eingriffen, die medizinisch nicht notwendig sind, soll genug Zeit bleiben, um die Entscheidung nochmals zu überdenken – und gegebenenfalls auch eine Zweitmeinung einzuholen.

Schriftliche Unterlagen müssen mitgegeben werden

Aus dem ÄsthOpG ergibt sich auch, dass dem Patienten eine Kopie der unterfertigten schriftlichen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen auszuhändigen ist. Das ist wichtig. Denn die schriftlichen Unterlagen dienen nicht nur dazu, später etwas beweisen zu können. Sie sollen dem Patienten auch ermöglichen, die Informationen in Ruhe nachzulesen, zu prüfen und während der Bedenkzeit nochmals zu überdenken.

Der Oberste Gerichtshof hat genau diesen Zweck zuletzt deutlich betont. Die Mitgabe der schriftlichen Aufklärungsdokumentation soll dem Patienten die Ernsthaftigkeit der Information vor Augen führen und eine reifliche Überlegung ermöglichen. Das ist gerade bei ästhetischen Operationen besonders wichtig.

Was passiert bei unzureichender Aufklärung?

Wird eine ästhetische Operation ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt, kann die Einwilligung des Patienten unwirksam sein. Dann stellt sich nicht nur die Frage, ob die Operation technisch korrekt durchgeführt wurde. Entscheidend kann bereits sein, ob der Eingriff überhaupt rechtmäßig war. Das ist ein wesentlicher Punkt: Auch eine lege artis durchgeführte Operation kann rechtlich problematisch sein, wenn die Aufklärung davor nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

In der Praxis lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Aufklärungsdokumente. Wann wurde aufgeklärt? Worüber wurde gesprochen? Wurden Risiken und Alternativen verständlich erklärt? Wurden die Unterlagen ausgehändigt? Wurde die gesetzliche Bedenkzeit eingehalten? Gerade wenn nach einer Schönheitsoperation Komplikationen auftreten, das Ergebnis deutlich von den Erwartungen abweicht oder dauerhafte Beschwerden bleiben, sollte nicht nur die Operation selbst geprüft werden. Oft liegt der entscheidende Punkt bereits davor: bei der Aufklärung.

Fazit

Ästhetische Operationen sind rechtlich besonders sensibel. Sie sind meist nicht medizinisch notwendig und dienen vor allem der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes. Genau deshalb verlangt das Gesetz eine besonders umfassende, klare und verständliche Aufklärung. Der Arzt muss nicht nur erklären, was gemacht wird. Er muss auch über Risiken, mögliche Folgen, Alternativen, Kosten, Nachbehandlungen und die Grenzen des erwartbaren Ergebnisses sprechen. Dazu kommt die gesetzliche Bedenkzeit.

Wer nach einer Schönheitsoperation unter Komplikationen, einem enttäuschenden Ergebnis oder dauerhaften Beschwerden leidet, sollte daher nicht nur fragen, ob der Eingriff technisch richtig durchgeführt wurde. Mindestens ebenso wichtig kann die Frage sein, ob vor der Operation wirklich so aufgeklärt wurde, wie es das Gesetz verlangt.


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