Als Bewohner eines Alten- und Pflegeheims erlitt der Vater meines Mandanten im Sommer vor ein paar Jahren in den frühen Morgenstunden einen Schlaganfall im Hirnstammbereich. Obwohl der Vater meines Mandanten an mehreren Vorerkrankungen litt und ca. 85 Jahre alt war, war es ihm möglich, mit unterschiedlicher Assistenz durch Familienmitglieder oder Pflege- und Betreuungspersonen ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Auch eine beginnende Demenz schränkte den Alltag des Vaters meines Mandanten bis zum Schlaganfall nicht wesentlich ein.
Wenige Tage nach dem Schlaganfall verstarb der Vater meines Mandanten. Weil es nach Prüfung der Pflegeprotokolle Anzeichen dafür gab, dass seitens des Pflegepersonals nur unzureichend auf das Schlaganfallereignis reagiert wurde, reichte ich für meinen Mandanten Klage gegen das Alten- und Pflegeheim ein.
Schwerwiegende Pfegefehler gutachterlich festgestellt
Im Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Gesundheits- und Krankenpflege eingeholt. Das Gerichtsgutachten war sehr klar und kam zum Ergebnis, dass sich in den Stunden nach dem Schlaganfall eine Fülle an Widrigkeiten einstellte, die nicht im Einklang mit einer evidenzbasierten Pflege standen.
Seitens des Sachverständigen wurde unter anderem festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Patienten im Rahmen der morgendlichen Assistenz nur defizitär beobachtet wurde. Der Sachverständige kritisierte die offensichtlich nicht durchgeführte Vitalzeichenkontrolle sowie das Nichterkennen und die fehlerhafte Einschätzung des eindeutig vorliegenden Notfalls. Der Sachverständige kam weiters zum Ergebnis, dass es hinsichtlich der dringend notwendigen Informationsweitergabe zu einem fehlenden Zusammenspiel der unterschiedlichen Berufsgruppen (Praktikanten, Pflegeassistenz, gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege) gekommen ist.
Zum Unverständnis der Sachverständigen unterblieb auch die unverzügliche Verständigung eines Arztes. Ganz generell wurde der Pflegebedarf und die Beurteilung der Pflegeabhängigkeit unzulänglich erhoben, außerdem beanstandete der Sachverständige die fehlende Informationsweitergabe an die Angehörigen ab dem Auftreten der Gesundheitsbeeinträchtigung.
Bemängelt wurde des Weiteren die ungenaue, nicht gewissenhaft durchgeführte und unvollständige schriftliche Berichtverfassung der Pflegeintervention oder des Gesundheitszustandes.
Das Ergebnis des pflegerischen Gutachtens war insgesamt also alles andere als ein Ruhmesblatt für das Alten- und Pflegeheim. Letztlich führten die Versäumnisse dazu, dass die richtige medizinische Intervention nur zeitverzögert durchgeführt werden konnte.
Fehler ja, Kausalität verneint
Dennoch kam es im konkreten Fall nicht zu einer Haftung der beklagten Sozialeinrichtung. Grund war folgender: Ein ebenfalls eingeholtes neurologisches Gutachten kam (zusammengefasst und stark verkürzt) zu dem Ergebnis, dass auch eine rechtzeitige Behandlung am weiteren Verlauf und am tödlichen Ausgang nichts geändert hätte. Für das „Outcome“ hätte es nach Ansicht des neurologischen Sachverständigen mit höchster Wahrscheinlichkeit keinen Unterschied gemacht, ob die richtige Therapie ein paar Stunden früher eingeleitet worden wäre.
Es bleibt die Hoffnung…
Für den Ausgang eines Arzthaftungsverfahrens sind von Seiten der klagenden Partei also mehrere Hürden zu nehmen. Es reicht nicht aus, einen Fehler im Rahmen einer (ärztlichen oder pflegerischen) Behandlung nachzuweisen – was meist schon schwer genug ist. Vielmehr muss die klagende Partei auch beweisen, dass der Fehler ursächlich für den Schaden ist. Im konkreten Fall konnten wir zwar mehrere Fehler aufzeigen. Allerdings verstarb der Patient nicht wegen der Fehler, sondern wäre der Tod ohnehin, also aufgrund des Schlaganfalles eingetreten.
Es bleibt zu hoffen, dass das seinerzeit geklagte Alten- und Pflegeheim aus den Fehlern gelernt und gerade die internen Arbeitsabläufe grundlegend überarbeitet hat.
Patrick Beichl
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