Wenn die Rettung kommt – und der Patient dennoch zu Hause bleibt - Patrick Beichl | Medizinrecht-Blog

Wenn die Rettung kommt – und der Patient dennoch zu Hause bleibt

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Notfall Krankenwagen

Trifft Rettungssanitäter eine Aufklärungspflicht?

Eine Patientin klagt im März 2020 über Drehschwindel, Durchfall, Sodbrennen seit einer Woche und Übelkeit. Zwei Rettungssanitäter rieten ihr, zur Abklärung ins Krankenhaus zu fahren. Doch die Frau – verunsichert durch Covid-19 – lehnte ab und unterschrieb einen Revers. Stunden später verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch. Am nächsten Tag starb sie an einem Herzinfarkt.

Die Angehörigen kritisierten eine fehlende Aufklärung über die Notwendigkeit einer raschen ärztlichen Behandlung. Sie reichten Klage ein. Vor Kurzem musste sich der Oberste Gerichtshof mit diesem Sachverhalt befassen (7 Ob 114/25b).

Müssen Rettungssanitäter „aufklären“?

Der OGH sagt klar: Sanitäter sind keine Ärzte. Sie müssen keine Diagnosen stellen und können nicht über konkrete medizinische Behandlungen aufklären. Ungeachtet dessen treffen Rettungssanitäter sehr wohl Aufklärungspflichten – allerdings zugeschnitten auf den konkreten Aufgabenbereich. Dem OGH geht es dabei um die allgemeine Information, dass eine bestimmte Maßnahme (zum Beispiel der Transport ins Krankenhaus) aus fachlicher Sicht notwendig und/oder dringend ist. Aufzuklären ist auch grob darüber, welche Risiken drohen, wenn man diese Maßnahme ablehnt. Wenn aus Sicht des Rettungssanitäters ein Transport ins Krankenhaus medizinisch indiziert ist, muss der Patient darüber verständlich informiert werden und der Sanitäter soll auch begründen, warum er diesen Transport empfiehlt.

Der Revers genügt nicht, wenn die Aufklärung fehlt

Im konkreten Fall unterschrieb die Patientin einen Revers. Für den OGH war aber aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht klar, welche Informationen der Patientin tatsächlich zuteilwurden. So blieb es unklar, wie deutlich die Sanitäter auf die Dringlichkeit hingewiesen haben, ob sie die Gründe für ihre Empfehlung erklärt haben und ob sie Alternativen (Notarzt) in Erwägung gezogen haben.

Ohne diese Sachverhaltselemente könne nicht beurteilt werden, ob die Aufklärung vollständig war; nur dann ist die Ablehnung der Patientin maßgebend.

Fazit

Auch im Rettungsdienst gilt eine abgespeckte, aber durchaus wichtige Aufklärungspflicht. Und: Ein Revers wirkt nur, wenn vorher ausreichend informiert wurde. Im konkreten Fall muss im fortgesetzten Verfahren geklärt werden, was genau im Gespräch gesagt wurde und ob der Patientin der Ernst der Lage bewusst war.

Patrick Beichl


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