Wer sich mit Arzthaftungsrecht beschäftigt und/oder meine Blogbeiträge liest, stellt recht bald fest, dass immer wieder von der ärztlichen Aufklärung die Rede ist. Grund ist der, dass der Themenkomplex ärztliche Aufklärung und Einwilligung in die medizinische Behandlung in der Praxis von essentieller Bedeutung ist. Abgesehen davon ist das Thema sehr komplex und äußerst spannend. Weil dieses wichtige Rechtsgebiet auch sehr vielschichtig ist, werde ich den Bereich der Aufklärung in Etappen angehen und in mehreren Beiträgen (hoffentlich möglichst verständlich) aufarbeiten. In diesem Text widme ich mich einem besonders zentralen Aspekt: dem Zeitpunkt der Aufklärung – also der Frage, wann eine ärztliche Aufklärung erfolgen muss, um rechtlich Bestand zu haben.
Nachher ist es zu spät
Zweifellos müssen Aufklärung und Einwilligung vor der jeweiligen medizinischen Behandlung erfolgen. Und zwar so rechtzeitig, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt; deren konkrete Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0118651).
Es gibt also keinen konkreten oder allgemein gültigen Zeitraum, der zwischen ärztlicher Aufklärung und medizinscher Maßnahme verstreichen muss, damit von einer rechtzeigen Aufklärung gesprochen werden kann. Klargestellt ist aber, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist für seine Entscheidung zur Verfügung stehen muss, sodass der Zeitpunkt der Aufklärung entsprechend frühzeitig anzusetzen ist.
Dringlichkeit und Tragweite des Eingriffs
Wesentliche Faktoren für die Bestimmung dieser angemessenen Überlegungsfrist sind etwa die Dringlichkeit der Behandlung oder die Tragweite der medizinischen Maßnahme. Es leuchtet ein, dass eine dringend indizierte Operation dazu führt, dass die Zeitspanne zwischen Aufklärung und Einwilligung eher kurz zu bemessen ist. Anders sieht es aus, wenn ein operativer Eingriff nicht unmittelbar geboten ist: In einem solchen Fall muss es dem Patienten möglich sein, über Vor- und Nachteile des Eingriffs, insbesondere im Hinblick auf bestehende Risiken, in ausreichender Zeit nachdenken zu können, um dann eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.
Unlängst sprach der OGH aus, dass eine detaillierte Aufklärung am Vortag einer nicht dringlichen, aber komplizierten (Magenbypass-)Operation mit gravierenden drohenden Folgen nicht rechtzeitig sei (3 Ob 179/23d). Hingegen sah der OGH eine Aufklärung am Tag vor der Operation bei einer „herkömmlichen“ Hüftgelenksoperation (noch) als rechtzeitig an (7 Ob 64/11d).
Weil es bei der Aufklärung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, muss dieser Themenkomplex bei der rechtlichen Aufarbeitung einer Krankengeschichte nach meiner festen Überzeugung immer besprochen und genau beleuchtet werden. Die Frage, ob die Aufklärung richtig, vollständig oder rechtzeitig war, ist außerdem eine Rechtsfrage, die letztlich vom Gericht zu beantworten ist. Und in rechtlicher Hinsicht gibt es je nach anwaltlicher Argumentation und Überzeugungsarbeit immer wieder Überraschungen…
Bei ästhetischen Operationen ist die notwendige Zeitspanne zwischen Aufklärung und Eingriff übrigens ganz klar gesetzlich geregelt. Aus dem Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) ergibt sich, dass bei einer ästhetischen Operation eine Frist von zumindest 2 Wochen zwischen der abgeschlossenen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten ist (§ 6 ÄsthOpG). Außerdem ist genau normiert, worüber „in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache“ aufzuklären ist (§ 5 Abs. 1 ÄsthOpG).