Ein Behandlungsfehler bei einem Gips kann schwerwiegende und dauerhafte Folgen haben. Die Patientin warnte bereits beim Anlegen vor einem zu engen Gips – das Krankenhaus reagierte jedoch nicht.
Die Operation war nicht der Fehler
Meine Mandantin litt unter starken Nervenschmerzen an der linken Hand. Nachdem bei ihr ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert worden war, wurde der Karpaltunnel operativ gespalten. Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass dieser Eingriff fachgerecht durchgeführt worden war. Der Karpalkanal war vollständig gespalten und das Ziel der Operation zunächst erreicht worden. Die entscheidende Fehlbehandlung ereignete sich erst im Rahmen der Nachbehandlung.
Der Gips fühlte sich von Anfang an zu eng an
Nachdem der erste Gips entfernt worden war, traten erneut Beschwerden auf. Deshalb wurde die Hand einige Tage später nochmals ruhiggestellt. Eine Pflegekraft legte eine sogenannte Dorsallonguette an, also eine Gipsschiene an der Rückseite von Hand und Unterarm. Meine Mandantin empfand bereits beim Anlegen die Stellung der Hand als unangenehm. Der Gips fühlte sich für sie eng, klamm und sehr fest an. Sie teilte dies der Pflegekraft mit. Diese erklärte ihr allerdings, das müsse so sein.
Eine Kontrolle der Passform erfolgte weder durch die Pflegekraft noch durch den behandelnden Arzt. Gerade darin lag nach den Feststellungen des Gerichts der Behandlungsfehler. Bei einer Gipsanlage ist die Rückmeldung des Patienten von besonderer Bedeutung. Eine Einschnürung lässt sich von außen nämlich nicht immer zuverlässig erkennen. Äußert ein Patient, dass sich der Gips sehr eng oder unangenehm anfühlt, muss darauf reagiert und die Passform überprüft werden.
Vom zu engen Gips zum CRPS
Einige Tage später schwollen die Finger an. Hinzu kamen ungewöhnliche, teilweise stromartige Schmerzen. Nach Entfernung des Gipses verschlimmerten sich die Beschwerden weiter. Schließlich war die Hand so empfindlich, dass selbst die Berührung durch Kleidung oder eine Bettdecke kaum ertragen wurde.
Bei meiner Mandantin entwickelte sich ein komplexes regionales Schmerzsyndrom, kurz CRPS. Dabei handelt es sich um eine schwere und häufig langwierige Schmerzerkrankung, die nach Verletzungen oder medizinischen Eingriffen auftreten kann. Das Gericht stellte auf Grundlage des medizinischen Gutachtens fest, dass der zu enge Gips für die Entstehung des CRPS ursächlich war. Als Dauerfolgen verblieben Bewegungseinschränkungen der Hand und der Finger sowie Sensibilitätsstörungen.
Das Krankenhaus bekämpfte das Urteil
Das Erstgericht bejahte den Behandlungsfehler und verurteilte das Krankenhaus zum Schadenersatz. Zudem wurde ihre Haftung für mögliche künftige Folgen festgestellt.
Das Krankenhaus akzeptierte diese Entscheidung nicht und erhob Berufung. Dabei bestritt es unter anderem, dass der Gips tatsächlich zu eng gewesen sei und dass das CRPS auf die Gipsanlage zurückzuführen sei. Außerdem wurde der Patientin vorgeworfen, sie habe sich zu spät wieder im Krankenhaus vorgestellt und den Verlauf durch ihr eigenes Verhalten verschlechtert.
Das Krankenhaus verlangte auch die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. Das bereits vorliegende Gutachten war für sie offenbar nicht überzeugend – oder zumindest nicht günstig genug.
Klare Worte des Berufungsgerichts
Das zuständige Oberlandesgericht wies die Berufung vollständig ab. Das medizinische Gutachten sei schlüssig, ausführlich begründet und nachvollziehbar gewesen. Ein weiteres Gutachten müsse nicht allein deshalb eingeholt werden, weil das erste nicht zu dem von einer Partei gewünschten Ergebnis geführt habe.
Auch an der Beweiswürdigung des Erstgerichts hatte das Berufungsgericht keine Zweifel. Für die Enge des Gipses sprachen nicht nur die Angaben der Patientin, sondern auch Eintragungen in der Krankengeschichte. Dort war später festgehalten worden, dass die Schiene zu straff angewinkelt gewesen sei.
Ebenso wenig traf die Patientin ein Mitverschulden. Sie hatte ihr unangenehmes Empfinden bereits bei der Gipsanlage mitgeteilt und war mit der Erklärung beruhigt worden, dies gehöre so. Als medizinische Laiin durfte sie auf diese Auskunft vertrauen.
Ein bloßer allgemeiner Hinweis, man könne sich bei Beschwerden wieder im Krankenhaus vorstellen, genügte nicht, um der Patientin die Verantwortung für die richtige Beurteilung der Situation zu übertragen.
Fazit
Nicht jede Beschwerde nach einer Operation beruht auf einem Fehler während des Eingriffs. Auch die Nachbehandlung muss fachgerecht erfolgen. Bei einem Gipsverband ist die Rückmeldung des Patienten besonders ernst zu nehmen. Fühlt sich ein Gips von Anfang an zu eng oder unangenehm an, muss seine Passform überprüft und der Verband erforderlichenfalls sofort entfernt werden.
Der Fall zeigt außerdem, dass Krankenhäuser auch klare und medizinisch gut begründete Entscheidungen nicht immer akzeptieren. Das Rechtsmittelverfahren bestätigte hier jedoch sämtliche entscheidenden Feststellungen: Der Gips war zu eng, auf die Beschwerden wurde nicht angemessen reagiert und dadurch entwickelte sich ein CRPS.
Sie haben Fragen rund um das Thema Medizinrecht? Oder sind selbst von einem Behandlungsfehler betroffen? Schreiben Sie mir gerne.